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   BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10   

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BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10 (https://dejure.org/2011,12072)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2011 - 8 B 68.10 (https://dejure.org/2011,12072)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 8 B 68.10 (https://dejure.org/2011,12072)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensgesetz erfasst auch dem Rechtsinhaber - ungeachtet etwaiger Rechtsmängel - zumindest faktisch entzogene Vermögenswerte; Schutz von dem Rechtsinhaber - ungeachtet etwaiger Rechtsmängel - zumindest faktisch entzogenen Vermögenswerten durch das Vermögensgesetz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; faktische Entziehung

  • rewis.io

    Vermögensentziehungen nach dem Vermögensgesetz

  • ra.de
  • rewis.io

    Vermögensentziehungen nach dem Vermögensgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - (BVerwGE 98, 261 ff. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44) den ihm von der Beschwerde unterstellten Rechtssatz, dass ein Vermögensverlust nach § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 auch ohne einen behördlichen Enteignungsumsetzungsakt eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG darstelle, nicht aufgestellt.

    Das Vermögensgesetz erfasse deshalb auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel zumindest faktisch entzogen worden sind (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 263).

    Weitergehende Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich aus der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs für das hiesige Verfahren nicht entnehmen, denn die Ausführungen dazu befassen sich nicht mit dem Vorliegen einer schädigenden Maßnahme, sondern mit der Frage, wann aufgrund der Nichtigkeit der durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz herbeigeführten Konfiskationen zivilrechtliche Ansprüche der ursprünglichen Eigentümer geltend gemacht werden konnten (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 268 f.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist als Voraussetzung einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG geklärt, dass der Vermögenswert ungeachtet etwaiger Rechtsmängel zumindest faktisch entzogen worden sein muss (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - a.a.O. S. 263 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10
    In diesem Fall beruht weder das erstinstanzliche Urteil auf der hinweg denkbaren Begründung noch kann die Entscheidung insoweit auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensmangel beruhen (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10
    Die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ).
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10
    Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eventuellen zivilrechtlichen Ansprüchen und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GZZ 4/54 - BGHZ 16, 350) lassen nicht den ihr von der Beschwerde unterstellten Rechtssatz erkennen.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10
    In diesem Fall beruht weder das erstinstanzliche Urteil auf der hinweg denkbaren Begründung noch kann die Entscheidung insoweit auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensmangel beruhen (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).
  • BVerwG, 16.01.1992 - 9 B 192.91

    Entstehung des Vertriebenenstatus - maßgebendes Vertreibungsgebiet - deutsche

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10
    Auf die weiter behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1992 - BVerwG 9 B 192.91 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 46) sowie auf die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt es nicht an.
  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Mit Blick auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 12. September 2001 (1 K 1468/01, UA S. 12: "Denn nur dort, wo sich die Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht manifestiert hat und mit Kriegsende nicht ohne weiteres dadurch ihre Wirkung verloren hat, dass niemand unter Berufung auf diese Enteignung die Verfügungsmacht des Eigentümers in Frage gestellt hat, liegt ein die Zeit des Nationalsozialismus überdauernder, die Rückübertragung gebietender Vermögensverlust vor <BGHZ 16, 350>") ist jedoch klarzustellen, dass es einer über den 08. Mai 1945 hinaus bestehenden eigentumsentziehenden Wirkung einer während der Herrschaft des Nationalsozialismus getroffenen vermögensentziehenden Maßnahme nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 9/10 und Beschl. v. 18. Mai 2011 - BVerwG 8 B 68.10 - BA S. 3; in diesem Sinne aber auch: BGH, Beschl. v. 28. Februar 1955 - GSZ 4.54 - BGHZ 16, 350 - 366 und juris Rn. 19/20; BGH, Urt. v. 09. Januar 2003 - III ZR 121/02 - juris Rn. 8 ff.).
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